Info

Häufig gestellte Fragen

Ein Krankentransport beschreibt die medizinische Fahrt eines Verletzten oder Erkrankten in einem Krankentransportfahrzeug. Der Bedarf wird von einem Arzt ermittelt und verordnet. Sie kann erforderlich sein, wenn der Patient unterwegs eine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt. Ein weiterer Grund ist auch gegeben, falls die Übertragung einer schweren, ansteckenden Krankheit des Patienten vermieden werden soll.

Beim Patientenfahrdienst, dem sogenannten unqualifizierten Krankentransport gelten diese speziellen Anforderungen nicht in vollem Umfang.

Patientenfahrten sind Fahrten, die u.a. mit Mietwagen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet während der Fahrt nicht statt.

Rettungsfahrten können verordnet werden, wenn der Patient aufgrund seines gesundheitlichen Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel befördert werden muss. Qualifizierte Rettungsmittel sind Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und Rettungshubschrauber.

Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst bezahlen. Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro für jede Fahrt.

Bei stationärer Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden. Die Patienten müssen die Verordnung nicht bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.

Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen in den meisten Fällen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Wir helfen Ihnen hier gerne dabei.

Neu seit 1. Januar 2019 ist, dass Patienten mit Pflegegrad 3, 4 und 5 oder mit Schwerbehinderung für Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen keine Genehmigung mehr bei ihrer Krankenkasse einholen müssen. Diese Neuerung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz zurück.

Patienten mit Schwerbehinderung sind Versicherte, die über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG” (außergewöhnliche Gebehinderung), „Bl” (blind) oder „H” (hilflos) besitzen.

Folgende Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit Mietwagen oder Taxi nach wie vor bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht):

  • Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen. Dazu gehören:
    • Dialysebehandlung
    • Onkologische Strahlentherapie
    • Parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie.

Hinweis: Die Krankenkasse kann auf Antrag des Patienten in vergleichbaren Fällen eine Krankenbeförderung genehmigen.

  • Der Arzt oder Psychotherapeut sieht die Beförderung als zwingend medizinisch bzw. therapeutisch notwendig.
  • Ein Rezept wird vom Arzt oder dem Psychotherapeuten ausgestellt. Hier handelt es sich um das sogenannte „Muster 4” oder auch „Krankenbeförderungsschein” genannt.
  • Für die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung ist die Genehmigung der Krankenkasse vorab notwendig (dies gilt nicht für Patienten mit Pflegegrad 3, 4 und 5 oder mit Schwerbehinderung). Bei einer stationären Behandlung ist diese Genehmigung nicht notwendig.
  • Bei Fahrtantritt legt der Fahrgast das von der Krankenkasse genehmigte Rezept (Muster 4/Krankenbeförderungsschein) dem Fahrer vor.
  • Da wir Vertragspartner aller Krankenkassen sind, rechnen wir für Sie die Fahrtkosten direkt mit dem jeweiligen Kostenträger ab.

Die Verordnung von Krankenbeförderung ist in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2105/KT-RL_2020-03-27_iK-2020-03-09.pdf

https://www.kbv.de/media/sp/Muster_4_2020.pdf